Checkliste Arbeitsrecht 2024 Britta Redmann

10 mal schöne neue Arbeitswelt – was ändert sich 2024 in Sachen Arbeitsrecht, Vergütung und Co?

Inhalt

Wenn es im letzten Quartal 2023 die Trends waren, über die für das neue Jahr spekuliert wurde, dann folgen jetzt die knallharten Fakten. 10 Dinge, die man für 2024 wissen muss, wenn es um unseren wichtigsten Erfolgsfaktor geht: um uns Menschen.

1. Mindestlohn, Minijob und Midijob

Ab 2024 steigt der gesetzliche Mindestlohn in zwei Stufen auf 12,41 € pro Stunde. Dieser Vorschlag der unabhängigen Mindestlohnkommission wurde angenommen, wodurch die Verdienstgrenze für Minijobs auf 538 € monatlich steigt. Verstöße gegen den Mindestlohn können mit bis zu 500.000 Euro Bußgeld und der Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen geahndet werden. Die Erhöhung der Minijob-Grenze auf 538 Euro ab Januar 2024 verändert auch die untere Verdienstgrenze für den Übergangsbereich. Der Midijob beginnt nun ab 538,01 Euro statt wie bisher bei 520,01 Euro, während die obere Grenze unverändert bei maximal 2.000 Euro liegt.

2. Kinderkrankengeld

Die Regelung zum Kinderkrankengeld aus der Coronapandemie endete am 31. Dezember 2023. Ein neues Gesetz, das der Bundesrat am 24. November 2023 billigte, erhöht den Anspruch auf Kinderkrankengeld für 2024 und 2025. Darin ist auch die stationäre Mitaufnahme von Eltern geregelt. Berufstätige Eltern können sich freistellen lassen, wenn ihr Kind erkrankt. Gesetzlich versicherte Eltern haben nun einen zeitlich befristeten Anspruch auf 15 Tage Kinderkrankengeld (Alleinerziehende: 30 Tage) pro Kind und Elternteil ab 2024. Pro Kind und Elternteil sind jeweils 15 Tage möglich. Insgesamt beträgt der Anspruch 35 Tage (Alleinerziehende: 70 Tage) pro Elternteil, – eine deutliche Verbesserung gegenüber der Vor-Corona-Zeit.

3. Ausgleichsabgabe nach § 160 Abs. 2 SGB IX

Ab dem 1. Januar 2024 sind Arbeitgeber verpflichtet, erhöhte Ausgleichsabgaben für unbesetzte Pflichtarbeitsplätze mit schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten gemäß der Neufassung des § 160 Abs. 2 im Sozialgesetzbuch (SGB) IX zu entrichten.

Die Ausgleichsabgaben belaufen sich auf monatlich:

  • 140 Euro für eine Beschäftigungsquote von 3% bis unter 5% schwerbehinderter Menschen,
  • 245 Euro für eine Beschäftigungsquote von 2% bis unter 3% schwerbehinderter Menschen,
  • 360 Euro für eine jahresdurchschnittliche Beschäftigungsquote von mehr als 0% bis unter 2%,
  • 720 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 0%.
  • Kleinbetriebe unter 20 Arbeitsplätzen sind von der Anzeigepflicht befreit.

Sonderregelungen gelten für Kleinbetriebe mit:

  • 20 bis unter 40 Arbeitsplätzen, die einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen müssen,
  • 40 bis unter 60 Arbeitsplätzen, die zwei schwerbehinderte Menschen beschäftigen müssen.

4. Elterngeld

Ab dem 1. April 2024 wird die Einkommensgrenze für den Bezug von Elterngeld stufenweise gesenkt. Die Grenze des zu versteuernden Jahreseinkommens für Paare wird auf 200.000 Euro reduziert, während Alleinerziehende sich auf eine Grenze von 150.000 Euro einstellen müssen. Gleichzeitig wird die Möglichkeit, gemeinsam Elterngeld zu beziehen und das Baby zu Hause zu betreuen, auf höchstens einen Monat beschränkt, obwohl Paare weiterhin insgesamt 14 Monate Elterngeld beziehen können.

5. Kinderfreibetrag und Einkommenssteuer

Im kommenden Jahr steigt der Kinderfreibetrag für beide Elternteile um 360 Euro auf 6.384 Euro. Diese Erhöhung betrifft alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr sowie volljährige Kinder unter 25 Jahren, die sich in Ausbildung befinden oder an einem Freiwilligendienst teilnehmen.

Für alleinstehende Arbeitnehmer wird der steuerfreie Grundfreibetrag in der Einkommensteuer ab 2024 um 696 Euro erhöht und beträgt dann 11.604 Euro, für Verheiratete 23.208 Euro.

Der Spitzensteuersatz wird ab 2024 erst ab einem Jahreinkommen von 66.761 Euro statt bisher 62.810 Euro erhoben.

6. Ausbildungsvergütung

Auszubildende profitieren ab diesem Jahr von erhöhten Ausbildungsvergütungen.
Ab 2024 gilt für sie eine neue Mindestvergütung, die Ausbildungsbetriebe garantieren müssen. Im ersten Ausbildungsjahr beträgt der Azubi-Mindestlohn 649 Euro brutto pro Monat. Im zweiten Jahr steigt er auf 766 Euro, im dritten auf 876 Euro, und im vierten Jahr liegt die Mindestvergütung bei 909 Euro.
Während Arbeitnehmer seit 2015 einen Mindestlohn haben, wurde für Auszubildende eine entsprechende Mindestvergütung erst ab 2020 gesetzlich verankert. Hier bitte beachten: Die Mindestvergütung ist dem Konzept des Mindestlohns ähnlich, nicht aber damit gleichzusetzen!

7. Whistleblower-Richtlinie

Das neue Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten zur Einrichtung eines internen Hinweisgebersystems. Die „Schonfrist“ für Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeitenden endete am 17. Dezember 2023. Ab diesem Datum müssen auch kleinere Unternehmen sichere interne Hinweisgebersysteme installieren und betreiben. Whistleblower haben das Recht, ihre Hinweise mündlich, schriftlich oder persönlich abzugeben. Die interne Meldestelle muss eingehende Hinweise innerhalb von sieben Tagen bestätigen. Whistleblower können zwischen der internen Meldestelle ihres Unternehmens und einer externen Meldestelle wählen, auch anonyme Hinweise werden verfolgt. Das Gesetz enthält eine Beweislastumkehr zum Schutz vor „Repressalien“, und Whistleblower haben Schadensersatzansprüche bei nachgewiesenen Repressalien.

8. Digital Services Act

Die Gesetze über digitale Dienste (DSA) und digitale Märkte (DMA) verfolgen das Ziel, einen sicheren digitalen Raum zu schaffen, der die Grundrechte der Nutzer schützt und gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen gewährleistet. Das DSA und DMA bilden zusammen ein einheitliches Regelwerk für die gesamte EU. Das Gesetzespaket hat zwei Hauptziele: die Steigerung der Sicherheit im digitalen Raum und die Wahrung der Grundrechte der Nutzer sowie die Sicherstellung fairer Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen. Die Anwendung des Gesetzes erstreckt sich auf alle Anbieter von Online-Diensten in Europa, unabhängig vom Unternehmenssitz. Bis zum 17. Februar 2024 müssen die EU-Mitgliedstaaten digitale Dienstkoordinatoren benennen, während Plattformen mit weniger als 45 Millionen aktiven Nutzern alle DSA-Vorschriften einhalten müssen.

9. Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze in der Krankenkasse

Die Schwelle für die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erhöht sich auf 69.300 Euro pro Jahr (im Jahr 2023 lag sie bei 66.600 Euro). Beschäftigte müssen bis zu dieser Grenze gesetzlich krankenversichert sein; bei Einkommen darüber besteht die Möglichkeit, in eine private Krankenversicherung zu wechseln.

Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung steigt auf 62.100 Euro pro Jahr (im Jahr 2023 betrug sie 59.850 Euro). Bis zu diesem Einkommen sind Beiträge zu entrichten, während für Einkommen darüber keine Beiträge mehr anfallen. In der Arbeitslosenversicherung erhöht sich die Beitragsbemessungsgrenze in den neuen Bundesländern auf 7.450 Euro pro Monat und in den alten Bundesländern auf 7.550 Euro pro Monat.

Der Beitragssatz von 2,6 Prozent bleibt unverändert.

10. Gesetz zur Stärkung von Aus- und Weiterbildung

Am 7. Juli 2023 hat der Bundesrat dem „Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung“ zugestimmt. Zuvor hatte der Bundestag das Gesetz am 23. Juni 2023 verabschiedet, wobei der Ausschuss für Arbeit und Soziales einige Änderungen am ursprünglichen Entwurf vorgenommen hatte. Das Gesetz zielt darauf ab, die Fördermöglichkeiten für berufliche und arbeitsmarktorientierte Aus- und Weiterbildung angesichts der raschen Veränderungen in der Arbeitswelt zu erweitern und zu ergänzen.

Es beinhaltet eine Ausbildungsgarantie, ein Qualifizierungsgeld und Verbesserungen der bestehenden Beschäftigtenförderung. Die Reform der Weiterbildungsförderung, das Qualifizierungsgeld und wesentliche Teile der Ausbildungsgarantie treten am 1. April 2024 in Kraft.

Fazit

Viele kleine Schritte, die den Arbeitsmarkt, der durch die unterschiedlichsten Krisen in den letzten Jahren ordentlich strapaziert wurde, stärken und attraktiv halten sollen. Was davon Wirkung zeigt, bleibt abzuwarten. Sicher ist: Unternehmen, die über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus Arbeitsverhältnisse bedürfnisgerecht gestalten, werden auch in 2024 die Nase vorn haben, dem Fachkräftemangel trotzen und ihre Mitarbeitenden binden können.

Arbeit mit Menschen bedeutet eben nicht, das einheitliche Regelungen eine allgemeine Lösung bringen. So individuell wie wir selbst und unsere Wünsche, Motivationen und Herausforderungen sind, so differenziert müssen auch Arbeitsplätze und arbeitsvertragliche Rahmenbedingungen gestaltet werden.

Ich freue mich auch in 2024 wieder darauf zu solchen „perfect matches“ zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern beitragen zu dürfen.
Eine optimale Lösung ist die, die Menschen anspricht und Leistungen fördert!

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