Coronamaßnahmen Arbeitsschutz Britta Redmann

Wie der Arbeitsschutz die Wirtschaft ankurbelt

Inhalt

Der Arbeitsschutz für Unternehmen verschärft sich! Auf den ersten Blick, erscheint dies vielleicht lästig – auf den zweiten Blick kann gerade der Arbeitsschutz die Wirtschaft wieder zum laufen bringen. Wenn jetzt wieder mehr Menschen an ihren Arbeitsplatz zurückkehren, wird es umso wichtiger, dass Arbeitgeber sie dort und in der Ausübung ihrer Tätigkeit so schützen, dass sie weiterhin gesund bleiben.
Seit dem 15.April steht nun fest, dass sich Deutschland vorsichtig auf Lockerungen bereit macht und in den einzelnen Bundesländern Schritte gewagt werden, mehr Geschäfte und auch die Schulen langsam wieder zu öffnen. Trotzdem wirbelt das Coronavirus weiterhin in unserem Alltag und vor allem auch in unserem wirtschaftlichen Leben.
Auch wenn wir uns jetzt alle wieder vorsichtig ein Stück mehr ins öffentliche Leben wagen, bleibt die Pandemielage eine Gefahr für das Leben des Einzelnen.

Gesundheit am Arbeitsplatz – Aufgabe des Arbeitgebers

Damit möglichst ein „up & down“ von Shutdown und Öffnungen vermieden werden und Gesundheit und Wirtschaft im Gleichklang funktionieren können, sind Unternehmen – und hier vor allem Geschäftsführung und HR – gefordert, arbeitsschutzrechtliche Maßnahmen zu ergreifen, die genau diesen Gleichklang unterstützen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 16. April einen aktuellen Arbeitsschutzstandard abgestimmt und vom Kabinett als Empfehlung beschlossen. Dieser Standard ist jetzt nicht in „Stein gemeißelt“, sondern wird von einem neu installierten Beraterkreis immer wieder aktualisiert werden und bei Bedarf für eine branchenspezifische Konkretisierung und Ergänzung sorgen. Der Standard verfolgt dabei das Ziel, durch besondere Arbeitsschutzmaßnahmen Infektionsketten zu unterbrechen oder das Entstehen neuer Ketten zu verhindern und damit die Bevölkerung zu schützen und damit gleichzeitig auch gehäufte Infektionen in den Betrieben zu vermeiden.
Welche To do´s ergeben sich jetzt daraus für Geschäftsführung und Personalabteilungen?
Im Folgenden ein kurzer Überblick über wesentliche Arbeitsplatzgestaltungen sowie besondere organisatorische Maßnahmen, die aktuell von Arbeitgebern veranlasst werden sollten:

Homeoffice für jede Büroarbeit

Es geht eine ganz klare – eindeutige! – Empfehlung des Bundesministeriums dahin, dass (alle) Büroarbeiten „nach Möglichkeit im Homeoffice auszuführen sind“.
Also, alle Unternehmen, die sich bisher mit der Arbeit von zuhause aus schwergetan haben, sind in der Pflicht zu prüfen, welche Tätigkeiten – insbesondere im Bürobereich – auch von zuhause aus erbracht werden können.
Da Homeoffice und Mobile Arbeit (solche liegt dann vor, wenn es sich nicht um eine dauerhafte Einrichtung des Bildschirmarbeitsplatzes zuhause handelt) nicht ohne Rechtsgrundlage „einfach angeordnet“ werden kann, sollten sich Arbeitgeber damit beschäftigen, eine entsprechende Rechtsgrundlage zu schaffen. Dies kann, insbesondere wenn ein Betriebsrat vorhanden ist, als betriebliche Vereinbarung umgesetzt werden oder auch als individuelle Vereinbarung mit Mitarbeitenden getroffen werden.

Check:

⇒ Alle Tätigkeiten ermitteln, die im Homeoffice erbracht werden können.
⇒ Homeoffice ausbauen.

Dienstreisen und Meetings auf Ausnahmen beschränken

Alle Aktivitäten, die einen Kontakt zu einer größeren oder auch fremden Gruppe erfordern, sollten vermieden werden. Daher sind Dienstreisen und Besprechungen „auf das absolute Minimum zu reduzieren. Vielmehr sollten hier technische Möglichkeiten, wie z.B. Videokonferenzen ausgeschöpft werden.
Sollten Präsenzveranstaltungen gar nicht zu vermeiden sein, ist der erforderliche Mindestabstand von 1,5 – 2 Metern unbedingt einzuhalten.

Check:

⇒ Prüfen, wo Tätigkeiten und Kundenkontakte auf „remote“ umgestellt werden.
⇒ Klären, welche Präsenztermine unabdingbar sind.
⇒ Mindestabstand in Räumlichkeiten sicherstellen, wenn es zu Meetings kommt.

Mindestabstand an Arbeitsplätzen

An jedem Arbeitsplatz sollte ein ausreichender Abstand von mindestens 1,5 – 2 Metern vorhanden sein. Ist es nicht möglich, einen solchen einzuhalten, müssen andere Maßnahmen, wie z.B. transparente Abtrennungen (wie wir sie alle schon im Lebensmittelhandel an den Kassen erleben) ergriffen werden. Empfohlen wird auch, Raumkapazitäten so zu organisieren, – z.B. in einem Schichtsystem – dass Mehrfachbesetzungen in Räumen vermieden werden und sich so wenig wie möglich Personen in einem Raum aufhalten.
Wichtig: es ist wesentlich, wenn ein Schichtsystem besteht, dass dieses nicht einfach „unterbrochen“ wird. Hintergrund ist, damit auch hier Infektionsketten über den gesamten Betrieb zu vermeiden. Des weiteren erleichtert es auch die Dokumentation darüber, wer wann mit wem wie lange in Kontakt war. Dieser Informationspflicht muss der Arbeitgeber (meistens delegiert an die Personalabteilung) nachkommen, wenn sich ein Coronaverdacht oder gar Eintritt im Unternehmen ereignen sollte.

Check:

⇒ Abstand in Räumen oder Schutztrennung sicherstellen.
⇒ Verbindliches „Schichtsystem“ aufstellen und Mitarbeitende über Hintergrund und Wichtigkeit unterweisen.
⇒ Dokumentation über Anwesenheiten sicherstellen können.

Hygiene im Betrieb und im Dienstfahrzeug

Es ist Vorsorge zu treffen, dass ausreichend Seife und auch Handtuchspender vorhanden sind. Es kann hier auch sinnvoll sein, an Ein- und Ausgängen als auch in „Teeküchen“ und Pausenräumen Desinfektionsspender aufzustellen bzw. für Handdesinfektion zu sorgen. Möglichst beim Betreten als auch beim Verlassen des Gebäudes oder auch vor der Einnahme von Mahlzeiten oder Getränken sollte Gelegenheit gegeben sein, die Hände zu desinfizieren.
Genauso wie am Arbeitsplatz gilt es sich in Dienstfahrzeugen um eine ausreichende Hygiene zu kümmern. Fahrzeuge sollte hier mit entsprechenden Mitteln für eine Handhygiene und Oberflächendesinfektion ausgestattet werden. Eine Nutzung verschiedener und mehrerer Fahrer ist möglichst zu vermeiden. Wenn es nicht auszuschließen ist, dass mehrere Personen ein Fahrzeug gemeinsam benutzen, sollte darauf geachtet werden, dass es sich hierbei um den jeweils gleichen Mitarbeiterkreis handelt.
Auch die Reinigung von Sanitäreinrichtungen, Türklinken und Geländern sollte mindestens alle 2 Tage erfolgen.
Die Luftqualität in geschlossenen Räumen ist bewusst zu beachten. Mehr Sauerstoff – und damit ein regelmäßiges Lüften – kann unterstützen, in der Raumluft „vorhandene erregerhaltige, feinste Tröpfchen“ zu reduzieren.

Check:

⇒ Seife, Handtuchspender, Desinfektionsmittel ausreichend vorhalten.
⇒ Hygiene am Arbeitsplatz und in Fahrzeugen sicherstellen.
⇒ Reinigungsintervalle verkürzen und auf Türklinken und Geländer ausweiten.
⇒ Für regelmäßige Raumlüftung sorgen.

Mund-Nase-Schutz

Es gibt zwar keine Verpflichtung zum Tragen von einem Mund-Nase-Schutz – doch überall dort, wo die organisatorischen oben beschriebenen Maßnahmen nicht eingehalten werden können oder auch ein häufiger Kontakt zu verschiedenen Menschen besteht, bieten Mund -Nase-Bedeckungen eine gute Schutz-Alternative. Arbeitgeber tun also hier gut daran, sich frühzeitig zu kümmern, entsprechende Schutzmasken in ausreichender Anzahl (ggf. auch für einen längeren Zeitraum) vorrätig zu haben.

Check:

⇒ Mund-Nase-Schutz organisieren und vorhalten.

Markierungen der Laufwege und der Laufrichtung

Enger Kontakt soll nach wie vor vermieden werden. Daher kann es nützlich sein, sogenannte „Laufrichtungen“ auf dem Boden zu markieren, so dass auch auf Gängen und Fluren der notwendige Mindestabstand eingehalten werden kann.
Auch bei „stauanfälligen“ Orten, wie z.B. Zeiterfassungsterminals, Kopierer, Aufzüge, Ausgabestellen… sollten Bodenmarkierungen auf den erforderlichen Mindestabstand hinweisen. Das kann auch helfen – ähnlich wie die Abstandsmarkierungen in den Supermärkten, – ein nachhaltiges Bewusstsein zu schaffen, wo in Pandemiezeiten eine „sichere“ Kontaktgrenze ist.

Check:

⇒ Bodenmarkierungen zur Kontaktvermeidung vornehmen.

Kantine, Kaffeelounge, MeetingPoints…

Auch hier gilt: Abstand, Abstand, Abstand! Es ist in Unternehmen zu hinterfragen ob es ggf. sinnvoll sein kann, um größere Ansammlungen von Gruppen zu vermeiden, soziale Treffpunkte stark einzuschränken oder zu schließen. Gemeint sind hier z.B. Kantinen oder auch Kaffeelounges oder MeetingPoints, die – vor Corona – auch dem sozialen Austausch, dem Miteinander und einer eher engen und regen Kommunikation gedient haben. Hier sollte in jedem Unternehmen überlegt werden, was hier am besten übergangsweise geschlossen wird und wo unbedachte Zusammenkünfte vermieden werden können – und überlegt werden, wie die Kommunikation und das „Gemeinschaftsgefühl“ auf andere Art und Weise (online) gepflegt werden kann.

Check:

⇒ Soziale Treffpunkte und Gruppenbildung vermeiden. Für Abstand sorgen.

Lückenloses Erfassung betriebsfremder Personen

Um Infektionsketten rasch erfassen zu können, ist es erforderlich, die Kontaktdaten betriebsfremder Personen sowie den Zeitpunkt des Betretens und Verlassens des Betriebsgeländes zu dokumentieren. Insgesamt sollte so wenig wie möglich betriebsfremder Publikumsverkehr stattfinden. Diejenigen, wo es sich nicht vermeiden lässt, sollten zudem über die im Unternehmen geltenden und zu beachtenden Maßnahmen vor dem Zutritt informiert und ggf. auch geschult werden.

Check:

⇒ Dokumentationsvorlage erstellen.
⇒ Unterweisung betriebsfremder Personen in aktuelle Maßnahmen sicherstellen.

Arbeitsmittel und Arbeitskleidung

Werkzeuge und Arbeitsmittel sollten jeweils nur von derselben Person benutzt werden. Falls dies nicht möglich ist, muss für eine regelmäßige Reinigung nach dem Gebrauch gesorgt werden.
Wird eine persönliche Schutzausrüstung oder Arbeitsbekleidung getragen, so ist diese strikt getrennt von der Alltagskleidung aufzubewahren. Auch die regelmäßige Reinigung von Schutz- und Arbeitskleidung muss sichergestellt werden.

Check:

⇒ Benutzung von Werkzeugen und Arbeitsmitteln genau festlegen.
⇒ Ausreichende Reinigung sicherstellen.
⇒ Strikte Trennung von Alltagskleidung und Arbeitskleidung/Schutzkleidung vornehmen.

Handlungsanweisung für Verdachtsfälle

Es wird vom BMAS empfohlen, eine kontaktlose Fiebermessung vorzusehen. Denn insbesondere Fieber, Husten und Atemnot können Anzeichen für eine Infektion sein.
Neu ist, dass Beschäftigte mit entsprechenden Symptomen vom Arbeitgeber aufzufordern sind, das Unternehmen oder das Betriebsgelände umgehend zu verlassen und zuhause zu bleiben, bis eine ärztliche Abklärung stattgefunden hat, ob sich hier ein Infektionsverdacht bestätigt. Bis dahin ist von einer Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeitenden – und damit auch einer Lohnfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz – auszugehen.
Betroffene Mitarbeitende haben an der Abklärung aktiv mitzuwirken und sich umgehend – telefonisch – zur Abklärung an einen Arzt oder das Gesundheitsamt zu wenden.
Der Arbeitgeber sollte – im Falle der Bestätigung eines Verdachtes – in der Lage sein, diejenigen Personen (intern wie extern) zu ermitteln und zu informieren, die Kontakt mit dem Infizierten hatten. Organisatorische Maßnahmen, um eine solche Ermittlung zu gewährleisten, sind im Pandemieplan des jeweiligen Unternehmens aufzunehmen.

Check:

⇒ Mitarbeitende über Handlungsanweisung und Mitwirkungspflichten informieren.
⇒ Dokumentationsvorlage erstellen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge und psychische Belastung

Unternehmen sollten Ihren Mitarbeitenden Gelegenheit geben, sich über mögliche Risiken oder Gefährdungen beraten zu lassen. Ein solches Angebot kann z.B. mit dem Betriebsarzt abgestimmt werden. Nicht zu unterschätzen ist auch die psychische Belastung, die bei Mitarbeitern durch die unsichere aktuelle Situation entstehen kann. Insbesondere auch Menschen, die eine stabile, eher planbare und wenig veränderliche Arbeitsumgebung bevorzugen, sind jetzt stark gefordert und können unter Umständen an Grenzen stoßen. Hier gilt es vorzubeugen und schon proaktiv zu überlegen, wie hier Ängsten vorgebeugt werden kann, wie auch eine hohe Arbeitsintensität vermieden und sonstige Stressfaktoren vermieden werden können.

Check:

⇒ Abstimmung mit Betriebsarzt über Beratungsangebote
⇒ Mitarbeiter identifizieren, die möglicherweise stressanfälliger sind in der aktuellen Situation.
⇒ Unterstützungsangebote bei möglicher psychischer Belastung entwickeln.

Aktive und einheitliche Kommunikation

Zu dem letzten Punkt kann eine aktive und transparente Kommunikation mit beitragen. Sie gibt Orientierung und Sicherheit. Neben einer zentral zu benennender Stelle sollten auch Führungskräfte aktiv in den Prozess der Kommunikation einbezogen werden, um hier eine unternehmensübergreifende Handlungssicherheit zu schaffen.

Check:

⇒ Verantwortlichkeiten klären und Personen benennen.
⇒ Regelmäßige Kommunikation festlegen.
⇒ Regelmäßigen Austausch mit Führungskräften festlegen.

Fazit

Arbeitgeber können nun entscheidend dazu beitragen, die Gesundheit ihrer Mitarbeiter in Coronazeiten zu schützen. Je mehr gesund bleiben, desto stärker wird auch unsere Wirtschaft gleichzeitig wieder in Gang kommen!

Quelle:

https://www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2020/einheitlicher-arbeitsschutz-gegen-coronavirus.html

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