Viele Unternehmen haben sich in den letzten Monaten damit beschäftigt, wie und was unter Umständen jetzt rechtlich geklärt oder auch bei bereits vorhandenen Regelungen zu Homeoffice oder Telearbeit ergänzt oder neu aufgesetzt werden muss. Dabei spielt immer wieder die Begrifflichkeit und das Verständnis von Homeoffice und mobiler Arbeit eine große Rolle. Je nachdem, was hierunter gefasst und verstanden wird, hat dies ganz unterschiedliche rechtliche Auswirkungen. Das betrifft sowohl die vertragliche Gestaltung in Arbeitsverträgen als auch Betriebsvereinbarungen.
Telearbeitsplatz vs. Homeoffice
Beim Homeoffice gibt es die Besonderheit, dass wir umgangssprachlich damit meist mehrere Möglichkeiten meinen, ortsungebunden und außerhalb der Betriebsräumlichkeiten des Arbeitgebers zu arbeiten. Dabei unterscheiden wir (meistens) nicht zwischen remote Arbeiten, Telearbeit oder Homeoffice. Bisher gibt es eine ganz genaue Legaldefinition nur für den sogenannten Telearbeitsplatz. Die Definition findet sich in § 2 Abs. 7 der Arbeitsstättenverordnung. Hiernach wird nur dann von einem festen (Tele-) Arbeitsplatz zuhause gesprochen, wenn ein
• vom Arbeitgeber fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz
• im Privatbereich des Beschäftigten
• für den der Arbeitgeber eine mit dem Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit
• und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat, eingerichtet ist.
Eingerichtet ist der Telearbeits-Arbeitsplatz jedoch erst dann, wenn
• der Arbeitgeber und der Beschäftigte die Bedingungen hierüber arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung (z.B. auch durch eine Betriebsvereinbarung) festgelegt haben,
• die benötigte Ausstattung des Homeoffice-Arbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber oder einer von ihm beauftragten Person
• im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert ist.
Es empfiehlt sich hier eine Vereinbarung von klaren vertraglichen Regelungen über Begründung, Umfang, Beendigung und Ausgestaltung der Telearbeit Möglichkeit.
Das gilt für neu abzuschließende Arbeitsverträge genauso wie für nachvertragliche Ergänzungen bestehender Arbeitsverträge.
Mobiles Arbeiten
Für mobile Arbeit gibt es keine gesetzliche Definition. Es ist auch nicht zwingend eine Vereinbarung vorgeschrieben und es gibt keine besonderen Auflagen an den Arbeitgeber bezogen auf den Arbeitsschutz. Gerade bezüglich der beim Telearbeitsplatz beschriebenen Anforderungen, ist die Einrichtung mobilen Arbeitens daher mit viel weniger Aufwand verbunden.
Arbeiten von zuhause aus – der neue Arbeitsschutz durch Corona:
Für viele Wissens- und Büroarbeiter hat Corona bedeutet, von jetzt auf gleich von zuhause aus zu arbeiten. Und auch jetzt sieht der geltende Arbeitsschutzstandard für die Arbeit im Büro immer noch als sicherste Art, das Arbeiten von zuhause vor. Hinzu kommt, dass es sowohl für viele Unternehmen als auch Mitarbeitende sich als nützlich und durchaus produktiv herausgestellt hat, von zuhause aus oder in einem hybriden Modell – also einer Mischung von teilweiser Arbeit zuhause als auch im Büro – zu arbeiten. Und hier stellt sich die spannende Frage, welche vertraglichen Regelungen denn vorzunehmen sind, wenn ein Arbeiten von zuhause nun fest im Unternehmen etabliert werden soll. Dabei kommen viele Diskussionen in Personalabteilungen als auch bei Betriebsräten immer wieder an den Punkt, um was es sich denn hier genau handele: Homeoffice oder mobiles Arbeiten? Denn je nachdem, braucht es dann unterschiedliche Vereinbarungen.
Homeoffice als Form mobiler Arbeit
Und genau für diese praktischen Diskussionen sorgt jetzt die aktuelle SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel (vom 20.08.2020) für Klarheit. Diese Arbeitsschutzregel konkretisiert die Anforderungen an den Arbeitsschutz in Hinblick auf SARS-CoV-2. In ihr findet sich jetzt zum ersten Mal eine Begriffsbestimmung für Homeoffice und mobile Arbeit und sie legt darin folgendes fest:
„(1) Mobiles Arbeiten ist eine Arbeitsform, die nicht in einer Arbeitsstätte gemäß § 2 Abs. 1 Arbeitsstättenverordnung oder an einem fest eingerichteten Telearbeitsplatz gemäß § 2 Abs. 7 Arbeitsstättenverordnung im Privatbereich des Beschäftigten ausgeübt wird, sondern bei dem die Beschäftigten an beliebigen anderen Orten (z.B. beim Kunden, in Verkehrsmitteln, in einer Wohnung) tätig werden.
(2) Für die Verrichtung mobiler Arbeit werden elektronische oder nicht elektronische Arbeitsmittel eingesetzt.
(3) Homeoffice ist eine Form des mobilen Arbeitens. Sie ermöglicht es den Beschäftigten, nach vorheriger Abstimmung mit dem Arbeitgeber zeitweilig im Privatbereich, zum Beispiel unter Nutzung tragbarer IT-Systeme (z.B. Notebooks) oder Datenträger, für den Arbeitgeber tätig zu sein.
(4) Regelungen zur Telearbeit bleiben unberührt.“
Fazit
Gerade der Arbeitsschutz wirkt aktuell als Innovationstreiber. Danach wird Homeoffice in der gerade jetzt in der Praxis oft verstandenen und auch angestrebten Arbeitsweise als eine Form mobiler Arbeit verstanden. Dies erleichtert die Handhabung und rechtliche Regelung in den Unternehmen und schafft ein einheitliches Verständnis zwischen den Betriebspartnern. Gleichermaßen wird dem Gesundheitsschutz – ein wesentlicher Punkt bei den bisherigen Diskussionen – Rechnung getragen. Somit sprechen viele gute Gründe dafür, dass diese Definition auch über Corona hinaus wegweisend sein wird.
Quellen/Hinweise
https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/AR-CoV-2/pdf/AR-CoV-2.pdf?__blob=publicationFile&v=4